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Kreis GG - Töten verboten Artenschutz bleibt Pflicht, auch bei genehmigungsfreien Abbrucharbeiten
Schützenswert: Bei Abrissarbeiten dürfen auch solche Nester nicht einfach entfernt werden. © Foto Kreisverwaltung
4.2.26 - Eine Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO) ist Mitte Oktober 2025 in Kraft getreten. Seitdem sind Abbruchvorhaben in Hessen grundsätzlich baugenehmigungsfrei (§ 63a HBO). Darüber informiert die Kreisverwaltung. Folgen: Für den Abriss eines Gebäudes ist in vielen Fällen keine Baugenehmigung mehr erforderlich. Die Genehmigungsfreiheit entbindet Bauherren allerdings nicht von anderen gesetzlichen Pflichten. Je nach Vorhaben können weiterhin Genehmigungen oder Anzeigen nach anderen Rechtsgebieten erforderlich sein, etwa nach dem Naturschutz-, Wasser- oder Abfallrecht. Die Verantwortung für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben liegt bei den Bauherren. Eine frühzeitige Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden wird daher empfohlen. Unabhängig von der baurechtlichen Einordnung eines Vorhabens sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zwingend zu beachten, informiert die Untere Naturschutzbehörde. Töten verboten Geschützt sind wild lebende Tiere sowie ihre Lebensstätten, zu denen Brut- Wohn- und Ruhestätten zählen. Es ist verboten, Tiere mutwillig zu beunruhigen oder zu töten. Der Schutz von Lebensstätten besteht auch dann, wenn die Tiere vorübergehend nicht anwesend sind, etwa bei Fledermausquartieren oder Schwalbennestern außerhalb der Brutzeit. Artenschutz spielt daher nicht nur bei Neubauten eine Rolle, sondern auch bei Abrissarbeiten, Sanierungen, Dachausbauten oder Fassadenarbeiten. Besonders häufig betroffen sind gebäudebewohnende Arten wie Fledermäuse (z. B. in Dachböden oder hinter Fassaden) sowie Vögel wie Schwalben oder Mauersegler, die an Gebäuden brüten. Daneben können auch weitere geschützte Arten, etwa Hornissen, Reptilien oder Amphibien am Haus oder im Garten vorzufinden sein. Vor Beginn eines Abriss- oder Bauvorhabens muss demzufolge geprüft werden, ob artenschutzrechtliche Belange betroffen sein könnten. ● Hinweise auf geschützte Tiere können unter anderem sein: sichtbare Nester an Gebäuden oder Bäumen, Kotreste, Federn oder sogenannte Gewölle (unverdauliche Nahrungsreste), Fledermäuse in Dachböden oder Kellern, auffällige Hohlräume an Fassaden oder (alten) Bäumen. Bestehen Zweifel, sollte vor Beginn der Arbeiten ein Artenschutzgutachten durch eine fachkundige Person erstellt werden. Die Untersuchung sollte möglichst unmittelbar vor dem geplanten Maßnahmenbeginn erfolgen. Abriss- und Abbrucharbeiten sind insbesondere in der Zeit vom 1. März bis 30. September sensibel, da viele Tiere in diesem Zeitraum brüten oder ihre Jungen aufziehen. Bei besetzten Nestern oder Quartieren sind die Arbeiten auszusetzen, bis die Jungtiere ihre Brutstätte verlassen. Sind besonders geschützte Arten oder deren Lebensstätten betroffen, ist vorab eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Die ungenehmigte Beseitigung geschützter Lebensstätten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. In schweren Fällen können Verstöße gegen das Artenschutzrecht auch strafbar sein. Die Untere Naturschutzbehörde empfiehlt daher eine frühzeitige Prüfung, ob bei Bau- oder Abrissarbeiten Tiere oder ihre Lebensstätten betroffen sein könnten. Kontakt ● Für Rückfragen steht die Naturschutzbehörde telefonisch (06152 989-676) oder per E-Mail an naturschutzbehoerde@kreisgg.de zur Verfügung. Quelle: Kreispressestelle |
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