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Stadt GG - Rücksicht nehmen Brut- und Setzzeit: Hunde bitte anleinen, nicht nur in der Fasanerie 31.3.26 - Am 1. März hat die Brut- und Setzzeit begonnen. In ihr ist besondere Rücksichtnahme gefordert. Darauf weist die Pressestelle der Kreisstadt hin. Groß-Geraus Bürgermeister Jörg Rüddenklau appelliert an alle Hundehalterinnen und Hundehalter, ihre Tiere im Frühjahr in Feld, Wald und Flur nicht frei laufen zu lassen, sondern an die Leine zu nehmen. Auf Wegen bleiben Wer auf den Wegen bleibt und Hunde anleint, verhindert, dass bodenbrütende Vögel oder Rehkitze aufgescheucht werden. Denn: viele Jungtiere verharren bei Gefahr oft regungslos im Gras und werden daher leicht übersehen. Wichtig ist auch: Gefundene, gesunde Jungtiere sollten nicht berührt oder mitgenommen werden. In den meisten Fällen befinden sich die Elterntiere in der Nähe und kümmern sich weiterhin um ihren Nachwuchs. Eine allgemeine Leinenpflicht gibt es in Hessen nicht. Dennoch empfehlen Naturschützerinnen und Naturschützer dringend, Hunde während der Brut- und Setzzeit nicht frei laufen zu lassen. Als kritische Phase gilt zumeist die Zeit vom 1. März bis zum 15. Juli. Fasanerie: Leinenpflicht Kommunen können eigene Regelungen erlassen und eine Anleinpflicht während der Brut- und Setzzeit vorschreiben. In Groß-Gerau regelt die „Satzung über den Schutz der öffentlichen Anlagen“, dass Hunde in Grünflächen und Parks – hierzu zählen beispielsweise die Friedrich-Ebert-Anlage und die Fasanerie – an der Leine zu führen und von Gewässern fernzuhalten sind. Dies gilt dort ganzjährig. Für andere Dinge gibt es einheitliche Regelungen. Das Bundesnaturschutzgesetz schreibt in Paragraf 39 vor, dass es vom 1. März bis 30. September verboten ist, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze zu roden oder stark zurückzuschneiden. Ziel dieser Regelung ist es, Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht zu zerstören und den Tieren eine ungestörte Aufzucht ihrer Jungen zu ermöglichen. Rodungen und Rückschnitte Da viele Tiere ihre Jungen nicht nur in der freien Landschaft, sondern auch in Hausgärten großziehen, ist auch dort die Rodung oder der starke Rückschnitt von Sträuchern und Hecken während der Brut- und Setzzeit untersagt. Zulässig bleiben schonende Pflege- und Formschnitte sowie Maßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sind, vorausgesetzt, es werden keine Nester oder Wildtiere beeinträchtigt. Baumfällungen in Privatgärten sind grundsätzlich möglich, sofern keine besonders geschützten Arten betroffen sind und kommunale Baumschutzsatzungen beachtet werden. Sind Tierarten bei Schnittmaßnahmen betroffen, sollte die Untere Naturschutzbehörde beim Kreis informiert werden. |
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